BIO Fachinformationen
Beim Verkauf von Tieren müssen Bio-Betriebe unbedingt auf die richtige Deklaration der Tiere am Viehverkehrsschein achten. Die rechte Spalte am Lieferschein dient zur Angabe des Vermarktungsstatus der Tiere aus Bio-Betrieben. Jedes Tier ist richtig zu deklarieren, ein Tier kann entweder als „konventionell“ oder „bio“ deklariert werden. Falsche Deklaration, also irrtümlich als Bio, zieht unweigerlich Sanktionen nach sich. Die Kontrollstellen sind verpflichtet, diese Verstöße an die Lebensmittelbehörden zu melden, es folgt eine Ahndung mit Strafbescheiden der Bezirkshauptmannschaften. Es wären auch Regressforderungen der Abnehmer oder des Handels denkbar. Dabei ist die korrekte Deklaration aber ganz einfach. Der Betrieb und seine Betriebszweige werden von der Kontrollstelle zertifiziert. Im Zertifikat wird dokumentiert, welchen Vermarktungsstatus die jeweiligen Erzeugnisse haben. Ob der Betriebszweig biologische Produkte, Umstellungsware (im pflanzlichen Bereich) oder konventionelle Ware erzeugt. Bis zur vollständigen Betriebsumstellung (2 Jahre im Grünland) darf ein Bio-Betrieb seine Tiere nur als „konventionelle“ Tiere vermarkten. Der Landwirt ist verpflichtet, dies beim Verkauf auch korrekt am Lieferschein anzuführen. Wenn der Betrieb oder der Betriebszweig auf Bio umgestellt ist, darf der Betrieb seine Tiere als „biologisch“ deklarieren. Die Kontrollstelle kann aber nur den jeweiligen Betriebszweig zertifizieren, für die Zertifizierung des Einzeltieres bleibt der Landwirt zuständig: Daher immer die Umstellungszeiten beachten (z. B. bei Zukäufen drei Viertel des Lebens am Bio-Betrieb) und eventuelle Wartezeiten nach einem Medikamenteneinsatz. Werden Medikamente verabreicht, ist die Wartezeit zu verdoppeln, in welcher das Tier nicht verkauft werden darf. Soll das Tier als Zuchttier trotzdem innerhalb einer noch laufenden Wartezeit verkauft werden, darf kein Bio-Hinweis am Lieferschein sein und es muss die Laufzeit der Wartezeit vermerkt sein. Hilfe zur Berechnung der Umstellungszeit geben die Umstellungsrechner der Kontrollstellen oder von BIO AUSTRIA. Wenn Tiere falsch deklariert oder innerhalb einer Wartezeit vermarktet werden, zieht dies meist hohe Verwaltungsstrafen nach sich.
Bio-Neueinsteiger mit 2 Jahren Umstellungszeit: Gesamtbetriebsumstellung: Ab Abschluss des Kontrollvertrags dauert es 2 Jahre, bis der Tierbestand auf Bio umgestellt ist. Der Vermarktungsstatus der Tiere ist bis dahin „konventionell“ und das muss auch so am Lieferschein in der Spalte ganz rechts ausgefüllt sein.
Bild: Bio-Neueinsteiger während der Umstellungszeit, Rinderhaltung ist noch konventionell, Verkauf Altkuh und Schlachtkalbin
Bio-Neueinsteiger mit vorzeitiger Anerkennung Milch:
Alle Tiere, die vor Abschluss des Kontrollvertrags geboren wurden: Berechnung mit Statusrechner (drei Viertel des Lebens am Bio-Betrieb – aber mind. 1 Jahr, danach Bio-Status).
Zukaufsdatum: Tag, an dem der Kontrollvertrag abgeschlossen wurde bzw. Tierhaltung und Fütterung bio-tauglich waren. Datum der Umstellung und Status im Bestandsverzeichnis eintragen. Der Umstellungsrechner ist auf der Webseite der Bioverbände und der Kontrollstellen zu finden.
Alle Tiere, die zwischen Abschluss des Kontrollvertrags (bzw. Datum, ab dem Tierhaltung und Fütterung passen) und der Anerkennung der Bio-Milch geboren werden: 1 Jahr Umstellungszeit, danach Bio-Status
Alle Tiere, die nach der Anerkennung der Bio-Milch geboren werden: Tiere haben Vermarktungsstatus „biologisch“.
Bestehende Bio-Betriebe: Am Zertifikat der Kontrollstelle ist der Status der Produkte zu erkennen. Dies wird in den meisten Fällen „Biologisch“ sein. Dennoch kann es sein, dass bei einem konventionell zugekauften Tier (z. B. einer Kalbin) die Umstellungszeit noch nicht erfüllt ist und der Vermarktungsstatus „konventionell“ lautet. Für konventionell zugekaufte Kalbinnen im Rahmen der 10 %-Ausnahmeregelung für Kalbinnen gilt die ¾-Regelung, auch hier Umstellungsrechner verwenden. Beim Zukauf konventioneller Kalbinnen auf Bio-Milchbetriebe ist auch die 6-monatige Umstellungszeit für Milch zu beachten, Kalbinnen daher rechtzeitig zukaufen. Werden bei der Bio-Kontrolle konventionelle Tiere (durch Zukauf) festgestellt, wird dies von den Kontrollstellen neuerdings auch am Zertifikat vermerkt. Auch die Standards privater Labels (z. B. Bio-Weidejungrind) sind in der Spalte rechts anzuführen. Für die Lieferung konventioneller Tiere zur Schlachtung immer einen eigenen Viehverkehrsschein verwenden. Niemals Bio-Tiere und konventionelle Tiere auf einem Lieferschein vermarkten. Bei Unklarheiten am besten immer die Bio-Beratung oder Kontrollstelle kontaktieren.
Zusammengestellt von Hermann Trinker, Biozentrum Steiermark
Grundsätzlich gilt, dass bei allen Verkäufen von Tieren der Lieferschein vollständig und leserlich ausgefüllt sein muss. Die Ohrmarken müssen vorhanden und leserlich sein. Die Tiere müssen entweder als „konventionell“ oder als „biologisch“ deklariert sein. Konventionelle und Bio-Tiere immer getrennt auf eigenen Lieferscheinen vermarkten. BE-Mitglieder können nach Ablauf der Umstellungszeit eine Vereinbarung als Biofleisch-Projektlieferanten eingehen. Hier werden Vereinbarungen zu Fütterung, Weide und Deklaration der Tiere und Haftung der Lieferanten für die richtige Deklaration getroffen. Erst mit dieser Vereinbarung können die Projektzuschläge ausbezahlt werden. Bio-Betriebe ohne Freigabe als Bio-Projektlieferant müssen beim Verkauf eine Kopie des aktuellen Bio-Zertifikats beilegen.
Wenn Tiere vermarktet werden, ist Folgendes zu beachten: Der Betrieb und seine Betriebszweige werden von der Kontrollstelle zertifiziert. Im Zertifikat wird dokumentiert, ob der Betriebszweig biologische Produkte, Umstellungsware (im pflanzlichen Bereich) oder konventionelle Ware erzeugt. Bis zur vollständigen Betriebsumstellung (meist 2 Jahre) darf ein Bio-Betrieb seine Tiere nur als „konventionelle“ Tiere vermarkten. Der Landwirt ist bei einem Verkauf verpflichtet, dies am Lieferschein korrekt anzuführen!
Wenn der Betrieb oder der Betriebszweig auf „Bio“ umgestellt ist, darf der Betrieb seine Tiere als „biologisch“ deklarieren. Die Kontrollstelle kann aber nur den Betriebszweig zertifizieren, für die Einzeltierzertifizierung ist der Landwirt zuständig: Daher immer die Umstellungszeiten beachten (z. B. bei Zukäufen drei Viertel des Lebens am Bi-Betrieb) und eventuelle WARTEZEITEN nach Medikamenteneinsatz. Werden Medikamente verabreicht, ist die Wartezeit zu verdoppeln, innerhalb dieser doppelten Wartezeit darf das Tier nicht verkauft werden.
Soll das Tier als Zuchttier innerhalb einer noch laufenden Wartezeit verkauft werden, darf kein Bio-Hinweis am Lieferschein sein und die Laufzeit der Wartezeit vermerkt sein. Hilfe zur Berechnung der Umstellungszeit. Wenn Tiere falsch deklariert oder innerhalb einer Wartezeit vermarktet werden, zieht dies Verwaltungsstrafen nach sich.
Hier geht's zur Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit mit allen Rechtsvorschriften zu Bio:
https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/bio/bio_produkte.html
Was tun bei Grundfuttermangel?
Extreme Trockenheit sowie Überschwemmungen und Vermurungen führen in Teilen Österreichs zu Mindererträgen oder zu totalen Ernteausfällen. Die meisten Betriebe haben Tierhaltung und Futtergrundlage eng aufeinander abgestimmt. Wenn nun Grundfutter fehlt, ist guter Rat gefragt.
Was ist zu beachten?
- Welche Vorgaben bestehen durch Bio-Richtlinien, Bio Austria Standard oder privaten Vermarktungsstandards des Lebensmittelhandels?
- Wo gibt es Bio-Grundfutter, wie leicht ist Bio-Grundfutter verfügbar?
- Welche formalen Erfordernisse sind vor einem Zukauf von konventionellem Grundfutter zu erfüllen?
Vorgangsweise
- Gespräch mit Bio-Berater, Bio-Hotline oder Kontrollstelle zwecks Richtlinien-konformen Zukaufs.
- Futter von Umstellungsbetrieben: bis zu 40 % der Jahresration darf als Umstellungsfutter eingesetzt werden. Unbedingt Futtermittel-Lieferschein verwenden, Bio-Zertifikat des Herkunftsbetriebs kontrollieren.
- Tierbestand eventuell verringern.
- Projektlieferanten von Bio-Milch nach BE/BA Standard können kein konventionelles Futter zukaufen. Auch viele private Standards des Handels gestatten nur Bio-Futter oder Umstellungsware beim Zukauf. Beim Zukauf direkt vom Bio-Betrieb auf Zertifikate und Lieferscheine achten, beim Zukauf vom Händler auf Bio-Zertifizierung des Händlers achten.
Entschädigung durch Katastrophenfond: Bei Schäden durch Überschwemmungen und Vermurungen kann bei der Gemeinde ein sogenannter Privatschadensausweis (Antrag für Entschädigung) gestellt werden. Die Schäden möglichst gut durch Fotos und Arbeitszeitaufzeichnungen dokumentieren.
Futtermangel bei Trockenheit: Gegen Dürreereignisse gibt es die Möglichkeit einer Versicherung (Hagelversicherung), daher bestehen für diesen Bereich keine anderen Unterstützungen.
Rekultivierung des Grünlands: Betroffene Betriebe melden sich bei Hermann Trinker unter Tel. 0664-602596-5125 für eine Beratung über die Maßnahmen zur Rekultivierung des geschädigten Grünlands an.
Bio-Betriebe dürfen derzeit konventionelle Saatgutmischungen für Grünland verwenden. Die Lieferscheine und Sackanhänger müssen aufbewahrt werden. Entscheidend ist die richtige Auswahl des Saatguts nach Boden, Seehöhe und Nutzungsart. Besonders empfohlen wird Saatgut nach dem Österreichischen Mischungsrahmen und mit ÖAG Standard. Dies sind Empfehlungen nach Lage und Nutzungsart, die sich in der Praxis bestens bewährt haben. Bei Fragen die Bio-Beratung kontaktieren.
Mutterkuhbetriebe erzeugen Einsteller oder hochwertige Nutzrinder zur Schlachtung. Die Vermarktung von Mutterkuh-Jungrindern aus biologischer Erzeugung bringt höhere Deckungsbeiträge als der Verkauf von Einstellern.
Ein Umstieg auf Mutterkuhhaltung soll aber gut durchdacht und geplant sein. Eine Beratung durch den Bio-Berater gehört dazu: Wichtige Themen, wie Richtlinien zur Haltung und Fütterung, Management, Vermarktung der Tiere und vor allem Kostenbewusstsein, werden im Beratungsgespräch ausführlich behandelt.
Die Bio-Landwirtschaft ist eine durch weltweit gleiche oder ähnliche Richtlinien geregelte Form der Landwirtschaft. Ursprünglich wurden diese Regeln von den Bauern entwickelt, um die Philosophie der schonenden Bio-Betriebsweise zu vereinheitlichen und um den Konsumenten ein klares Bild davon zu geben, was dabei anders oder besser ist.
Bio hat sich weiterentwickelt und heute wird die Bio-Landwirtschaft in Österreich durch EU-Verordnungen, Lebensmittelcodex, Verordnungen des Gesundheitsministeriums und Verbandsregeln von Bio Austria geregelt.
Den aktualisierten BIO AUSTRIA (BA) Standard finden Sie hier.
Der BA-Standard gilt für die Erzeuger von Bio-Milch und Ja! Natürlich-Jungrinder und ist auf dem gesamten Betrieb anzuwenden.